AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

1.                    Allgemeines:

 

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns – Marco Schütz Haustechnik - (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften der VOB, Teil B.

Abweichend von den Bestimmungen in der VOB/B gelten unsere AGB wie folgt:

 

Alle Vertragsabreden sollen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6).

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Mit Annahme des Angebots besteht ebenfalls Einverständnis mit unseren AGBs. Wir behalten uns das Recht vor, die AGBs anzupassen. Diesbezüglich erfolgt eine Mitteilung an den Auftraggeber. Die neuen AGBs gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen gegen die Veränderung widersprochen wird.

 

2.                     Angebots und Vertragsabschluss:

 

Angebote sind für den Auftragnehmer 20 Kalendertage bindend, anderslautende Mitteilung im Angebot abgesehen. Angesichts der derzeit sehr dynamischen Preisentwicklung im Baugewerbe erhalten wir von unseren Lieferanten derzeit nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik, unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben können. Durch entsprechende Preiserhöhungen meiner Lieferanten, bedingt durch den turbulenten Rohstoffmarkt, müssen die Angebotspreise ggf. angepasst werden.

Zusatzleistungen und veränderte Vertragsgrundlagen können weitere Kosten verursachen. Bei Alternativ- und Bedarfspositionen wird nur der Einzelpreis zzgl. der gesetzlichen MWST angezeigt, diese sind im Preis nicht enthalten. Sollte es während der Vertragslaufzeit zu Lohn- oder Materialkostenänderungen kommen, sind wir berechtigt, die Preise anzupassen.

Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

Die vom Auftragsgeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.

 

Etwaige Kostenvoranschläge, Berechnungen, Prüfungen oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Wir halten uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor.

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

Der Auftraggeber stellt zur Leistung und Durchführung der Montage dem Auftragnehmer etwaige bauliche Leistungen wie Strom, Wasser etc. welche zur Durchführung der Arbeiten notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung. Weiter ist sicherzustellen, dass notwendige Lagerplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege sowie Anschlüsse für Wasser und Energie vorhanden sind.

 

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.

 

3.                    Preise:

 

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.

Der Abzug von Skonto oder sonstige Kürzungen sind nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unberechtigter Abzug wird sofort nachgefordert

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung der Leistung, hilfsweise bei Fertigstellung der Leistung, zu zahlen.

Der Auftraggeber gelangt nach 14 Tagen automatisch in Verzug, ohne dass es einer sonstigen Mahnung bedarf.

Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet (Privatpersonen). Sollte es sich beim Auftragsgeber um ein Unternehmen handeln, so beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

Weiter können Mahnkosten sowie Bearbeitungsgebühren anfallen. Weitere Gebühren (Gerichtsgebühren etc.) sind ebenfalls vom Auftraggeber aufgrund des Verzugs zu tragen.

Bei Auftragsstornierungen können Kosten für Einteilungsarbeiten sowie evtl. bestellte Materialien, die schon bestellt sind oder deren Rücknahme (Stornokosten), anfallen.

Die Mehrwertsteuer ist jeweils ausgewiesen.

Aufgrund von ungerechtfertigter Erschwerung der Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

Preisanpassungen u.a. aufgrund steigender Rohstoffpreise vorbehalten.

Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

Weiter kann eine Anfahrtspauschale ggf. Versandkosten hinzugerechnet werden.

Bei Versicherungsschäden (z.B. Sturmschäden) erhalten wir immer den Rechnungsbetrag von unserem Auftraggeber, sprich unser Kunde muss in Vorleistung gehen. Der Kunde erhält das Geld von seiner Versicherung, unsere Zahlungsbedingungen sind wie angegeben.

 

Arbeitsleistungen, die auf Stundenlohnarbeiten (Regiearbeiten) durchgeführt werden erfolgen nach Aufwand. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass für den gesamten Ausführungszeitraum der Bau- und Arbeitsmaßnahmen der Auftraggeber selbst oder eine durch ihn bevollmächtigte Person bei Bedarf als Ansprechpartner zur Verfügung steht (auch telefonisch). Diese Voraussetzung ist notwendig, da es während der Arbeiten zu Zusatzleistungen, Vertragsänderungen aufgrund von geänderten Arbeitsbedingungen kommen kann und die Stundenlohnarbeiten abgezeichnet werden müssen.

Sollte der Auftraggeber nicht erreichbar sein, allerdings die Zusage infolge einer Eilbedürftigkeit (z.B. Wasser- und Gasarbeiten) benötigt werden, so gelten die ausgeführten Arbeiten, welche aufgrund der Eilbedürftigkeit ausgeführt werden mussten, als akzeptiert.

Handelt es sich um Arbeiten ohne Eilbedürftigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten unmittelbar bis zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts einzustellen, sollte der Auftraggeber nicht zu erreichen sein. Für die eventuellen Zeitverzögerungen und die damit eventuell entstehenden Mehrkosten hat der Auftraggeber aufzukommen.

 

3.1                  Rechnung:

 

Privatpersonen sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung und Ihren Zahlbeleg für die Dauer von min. 2 Jahren (umsatzsteuerl. Unternehmen 10 Jahre) aufzubewahren (§ 14 b I Satz 5 USTG). Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres.

Sollte die Anschrift des Bauvorhabens von der Rechnungsanschrift abweichen, muss dies vom Auftraggeber bei Auftragserteilung unaufgefordert bekannt gegeben werden. Sollte sich die Rechnungsanschrift während der Ausführung der Arbeiten ändern, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns dies umgehend mitzuteilen. Sollte dies versäumt werden, stellen wir die anfallenden Kosten für erhöhten Büroaufwand – wie Rechnungsumschreibung, Porto usw. dem Auftraggeber gesondert in Rechnung. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Angaben uns unverzüglich nach Änderung mitzuteilen sind.

 

4.                    Zahlung:

 

Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Der Zahlungspflichtige kommt automatisch nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen in Verzug. Hierbei können weitere Kosten auf diesen zukommen (u. a. Zinsen, Mahnkosten, Gerichtsgebühren etc.), siehe oben.

Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst (die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen), ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.

Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind (VOB/B § 6 Nr. 5).

Die Firma Marco Schütz Haustechnik ist berechtigt, Vorschusszahlungen/Abschlagszahlungen (z. B. für Fremdleistungen, Materialien, usw.) beim Auftragsgeber vorab anzufordern.

 

5.                    Lieferzeit und Montage:

 

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung nach Absprache zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Ziffer 2 unserer AGBs, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. der vereinbarte Vorschuss beim Auftragnehmer einbezahlt wurde.

Der Auftraggeber stellt zur Leistungen und Durchführung der Montage dem Auftragnehmer etwaige bauliche Leistungen wie Strom, Wasser etc. welche zur Durchführung der Arbeiten notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung.

Aufgrund des turbulenten Rohstoffmarktes können einige Artikel kurzfristig nicht lieferbar sein.

 

Sind die hindernden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten, so hat die Firma Marco Schütz Haustechnik Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.

Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach VOB/B § 6 Absätze 5 und 6. Wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

 

6.                    Eigentumsvorbehalt/Abnahme/Gefahrenübergang:

 

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragsnehmer, der Firma Marco Schütz Haustechnik, die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an die Firma Marco Schütz Haustechnik.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: bei hochwertigen Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Lieferung der Leistung, hilfsweise bis zur Abnahme der Anlage.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Es ist sicher zu stellen, dass der Auftraggeber persönlich oder eine durch ihn bevollmächtigte Person unmittelbar nach Fertigstellung der von uns durchgeführten Arbeiten vor Ort das Bauvorhaben abnimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die von uns durchgeführten Arbeiten spätestens nach 5 Tagen als abgenommen, hilfsweise wenn innerhalb obiger Frist keinerlei Mangel anzeigt wird. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm etwaige Rechte (wie unter Nr. 7 aufgeführt) nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme schriftlich vorbehält.

Wird die Anlage vor der Abnahme oder mit Lieferung der Leistung beim Erfüllungsort durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

Hilfsweise finden die Regelungen des § 7 VOB/B Anwendung. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. (§ 7 VOB/B).

Wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übertragen hat, gelten die bis dahin ausgeführten Arbeiten ebenfalls als abgenommen.

Aufgrund des Eigentumsvorbehalts trägt für etwaige Schäden, die nicht auf den Auftragnehmer zurückzuführen sind, an der gelieferten Ware der Schadensverursacher, hilfsweise der Auftraggeber, die Haftung des betroffenen Gegenstandes. Auch wird auf Nr. 7 (Haftung durch Mithilfe) verwiesen.

Eine Anlage (Heizanlage u. a.) ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgloser probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

 

7.                    Gewährleistung /Mangelbeseitigung/Kündigung/Haftung:

 

Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).

Vorrangig beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche 1 Jahr (für gebrauchte Sachen), ansonsten gilt die, gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Privatpersonen ab Gefahrenübergang. Für Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen besteht keine Gewährleistung. Der Gefahrenübergang bestimmt sich nach Nr. 6 unserer AGBs.

 

Von der Gewährleistung ausgenommen sind, Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen und im Rahmen von Wartungsarbeiten ausgetauscht werden müssen sowie Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung entstehen. Weiter erlischt ein Gewährleistungsanspruch, wenn die notwendigen Wartungsarbeiten, welche entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, ggf. jährlich, durchzuführen sind, nicht durchgeführt wurden.

 

Für Mängel bedarf es einer umgehenden schriftlichen Mängelanzeige.

Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl der Firma Marco Schütz Haustechnik. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen, ein neues Werk herstellen oder eine Preisminderung vorschlagen. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der Auftragnehmer ein neues Werk her, so kann er vom Auftraggeber Rückgewähr des mangelhaften Werkes verlangen.

Grundsätzlich hat der Auftraggeber zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch. Erst wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist, stehen ihm weitere Rechte zu. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises ausgeschlossen.

 

Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

 

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen,

2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

 

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

 

Die bisherigen erbrachten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.

Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

 

Sollte Vertragsgrundlage eine Mithilfe des Auftraggebers sein bzw. sollte bereits bei Vertragsabschluss der Auftraggeber darauf hingewiesen worden sein, dass das Werk nur mit Zuhilfenahme von anderweitiger Hilfe erfolgen kann, so sind die Kosten der Zuhilfenahme vom Auftraggeber zu tragen. Sollte der Auftraggeber selbst seine Mithilfe (z. B. Halten, Hilfe beim Tragen/Transport etc.) dahingehend anbieten, so haftet dieser an der Entstehung eines Schadens der gelieferten Ware mit. Hat der Auftraggeber bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Bestreitensfall der Haftung beträgt die Haftungsquote beider Seiten je 50 %. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden darauf beschränkt, dass unterlassen wurde auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die die Partei weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Eine weitergehende Haftung an anderen Gegenständen bzw. hierdurch entstandenen Schäden besteht für die Marco Schütz Haustechnik nicht; etwaige Schäden an anderweitigen Gegenständen (ggf. seinem Eigentum) trägt der Auftraggeber selbst.

 

Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Marco Schütz Haustechnik beruhen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Marco Schütz Haustechnik nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verursacht wurde.

 

8.                    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:

 

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er schriftlich Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Vor Aufrechnung steht der Firma Marco Schütz Haustechnik die unter Punkt 7. genannten Mangelbeseitigungsansprüche zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

9.                     Förderung

 

Förderungen sind stets vor Erstellung eines Angebots zu erfragen bzw. zu beantragen. Bitte fragen sie bei den jeweiligen Institutionen nach. Ob eine Förderung bewilligt bzw. ausbezahlt wird, obliegt der jeweiligen Institution.

 

10.                  Gerichtsstand:

 

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.


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